Satzung des Angelverein Elsnigk

§ 1 Name, Sitz

I. Der Verein hat den Namen Angelverein Elsnigk e.V.

II. Er hat seinen Sitz in Elsnigk, Bauerngasse 20.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

I. Sinn und Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und die Pflege des Brauchtums in Elsnigk. Als besonderes Ziel setzt sich der Verein, Traditionen zu beleben und neu zu erwecken, um die Heimatverbundenheit der Bürger zu bewahren, zu fördern und zu entwickeln.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus
  • ordentlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • fördernde Mitglieder.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche einen gültigen Fischereischein besitzt oder in Besitz eines solchen gelangen möchte. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die einer Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

II. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied desVereins ist.

III. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche keinen gültigen Fischereischein besitzt und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod sowie bei juristischen Personen mit dem Zeitpunkt ihrer Ablösung.

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
sowie
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

IV. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe des Jahresbeitrages im Rückstand ist.

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart.

II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

III. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • der erste Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Kassenwart.

IV. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 8 Mitgliederversammlung

I. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

III. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der Mitglieder es schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt.

IV. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch schriftliche Einladungen. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

V. Nur die Mitgliederversammlung kann über den Beitritt zu einem übergeordneten Verband entscheiden, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

§ 10 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 11 Ordnungen

Jedes Mitglied betätigt sich, ausgehend von seiner Interessenlage, im und auch für den Verein.

Aktivitäten sind im Laufe des Kalenderjahres zu erbringen. Die Mitgliedschaft beinhaltet die gemeinnützige Tätigkeit für den Verein und die Zahlung der entsprechenden Beitragssätze.

Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen, welche mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen werden.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird aus der Beitragsordnung, welche durch den Vorstand erarbeitet wurde, entnommen.

Alle Einnahmen und Beiträge gehen in die Vereinskasse ein und sind in vollem Umfang für alle Belange des Vereins zu nutzen. Für die Vereinskasse ist ein Konto bei einer Bank einzurichten.

Die Verfügungsberechtigung ist mit einfacher Unterschrift und drei Unterschrifts- berechtigten festzulegen.

Die Ein- und Ausgaben sind buchhalterisch zu erfassen und kontrollfähig nachzuweisen.

Die Kassenführung wird durch die Rechnungsprüfungskommission geprüft.

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13 Auflösung des Vereins

I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

II. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Elsnigk, die es zur Förderung des Kultur- und des Heimaterbes verwenden muss.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag des Beschlusses in Kraft.

Eine Eintragung in das Vereins-Register soll unverzüglich erfolgen.